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Einleitung Das Ziel der “Agenda 21” besteht darin, mittels detaillierter Handlungsaufträge einer weiteren Verschlechterung der Umweltsituation entgegenzuwirken, schrittweise eine Verbesserung herbeizuführen und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Integration von Umweltaspekten in alle Politikbereiche ist ihre vordringliche Zielsetzung, deren Umsetzung sowohl von den Industrie- als auch von den Entwicklungsländern erwartet wird. Festlegungen zur Armutsbekämpfung, Bevölkerungspolitik, zu Handel und Umwelt, zur Abfall-, Chemikalien-, Klima-, Energie- und Landwirtschaftspolitik und anderen Politikbereichen bilden für die Mitgliedsstaaten der UNO (United Nations Organization; deutsch = Vereinte Nationen) den Inhalt der “Agenda 21”. Darüber hinaus werden auch Probleme der finanziellen und technologischen Zusammenarbeit der Industrie- und Entwicklungsländer behandelt. Auf diese Weise sind die unlöslichen sozialen Zusammenhänge zwischen Umwelt, Ökologie und Ökonomie erfaßt. Entscheidend für die Realisierung der mit der “Agenda 21” verfolgten Zielsetzungen ist, daß die Länder nationale Aktionspläne zur Umsetzung der UNCED-Ergebnisse erarbeiten und auch abrechnen. Dabei wird davon ausgegangen, daß die “Agenda 21” ein dynamisches Programm ist, daß sie sich im Laufe der Zeit als Folge veränderter Bedürfnisse und Umstände fortentwickeln wird. In der Präambel wird unter anderem festgestellt, daß die Menschheit an einem entscheidenden Punkt ihrer Geschichte steht. “Wir erleben eine zunehmende Ungleichheit zwischen Völkern und innerhalb von Völkern, eine immer größere Armut, immer mehr Hunger, Krankheit und Analphabetentum sowie eine fortschreitende Schädigung der Ökosysteme, von denen unser Wohlergehen abhängt.” Die Lösung der damit verbundenen Probleme erfordert eine globale Partnerschaft, die auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist. Die Umsetzung der mit der “Agenda 21” verbundenen Programmatik ist zwar in erster Linie Aufgabe der Regierungen, jedoch müssen eine möglichst umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und eine wirksame Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Gruppen organisiert werden, um der Größe der gestellten Aufgaben gerecht werden zu können. Es hat sich so bewährt, “Lokale Agenden” zu erarbeiten. Mit diesen können die besonderen Schwerpunkte “vor Ort” am wirksamsten erfaßt und Problemlösungen gefunden werden. Bei der Erarbeitung dieser “Lokalen Agenden” sind die im Territorium der Kommunen wirksamen Verbände, Vereine und Organisationen zur Mitarbeit aufgefordert. In diesem Sinne überträgt die “Agenda 21” auch den in den nationalen Verbänden organisierten Kleingärtnern Verantwortung und die Verpflichtung, ihren Beitrag zur Verwirklichung der gesetzten Ziele zu übernehmen. Dabei geht es vorrangig darum, Lösungswege aufzuzeigen und zu gehen, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Es kann niemals das Ziel sein, ein allgemeingültiges Programm für
alle Kleingärtnervereine zu erstellen. Aufgabe dieses Beitrages ist
es vielmehr, die Aufgabenfelder zu umreißen, die für die Kleingärtner
“vor Ort” eine Orientierung sein können, um sich mit
ihren Aktivitäten in die “Lokale Agenda” einzubringen. Bedeutung und Aktualität Es mögen zwei Fragen aufgeworfen werden: Erstens: Ist denn das Kleingartenwesen im Sinne der “Agenda 21” überhaupt bedeutsam? Eine überschlägige Rechnung kann überzeugen: Im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde sind z. B. eine Million Kleingärten erfaßt. Bei einer durchschnittlichen Gartengröße von 400 m² beträgt die Gesamtfläche ca. 40 000 ha. Für das Leben auf dieser Fläche und in dem dazugehörenden Boden trägt jeder Kleingärtner Verantwortung. Auf diese Fläche fallen jährlich ca. 240 Millionen m3 Niederschläge (600 mm Jahresniederschlag), und bei einem Stickstoffaufwand von 10 g/m² werden 4 000 t Reinstickstoff (14 800 t Kalkammonsalpeter) ausgebracht! Noch immer kennen nicht alle Gartenfreunde die möglichen Folgen unsachgemäßen Handelns. Zweitens: Was soll die “Agenda 21”? Die ist doch schon 10 Jahre alt! Auf dem von ihr gewiesenen Weg befinden wir uns doch schon lange! Richtig, aber man muß bewerten, daß die “Agenda” erstmals die Probleme weltweit bündelt, die in den wirtschaftlich entwickelten Regionen der Welt zwangsläufig früher auftraten, somit früher erkannt werden mußten und letztlich zur entsprechenden Gesetzgebung führten. Überheblichkeit in dieser Hinsicht verbietet sich somit von selbst. Und es gibt, trotz bestehender Gesetze, auch bei uns noch jede Menge zu tun. Ein jeder kennt die Probleme. Gesetze sind gut, sie sind am besten, wenn der einzelne sie akzeptiert und danach handelt. Das Mitwirken an der “Lokalen Agenda” bietet dabei hervorragende Ansätze. Schwerpunkte für das Kleingartenwesen Das Kleingartenwesen tangiert mit seinen gesellschaftlichen, sozialen und fachlichen Aspekten viele Kapitel der “Agenda 21”. Das ist ein Zeichen der Komplexität der Zusammenhänge. Im Rahmen dieses Beitrages soll auf Kapitel 7 “Förderung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung” verwiesen und auf Kapitel 14 “Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung” näher eingegangen werden. Im Kapitel 7 heißt es: “Oberstes Ziel der Siedlungspolitik ist die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Umweltqualität in städtischen und ländlichen Siedlungen sowie in der Lebens- und Arbeitswelt aller Menschen (…).” Im Zusammenhang mit der Studie “Städtebauliche, ökologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens” und dem Bundeswettbewerb “Gärten im Städtebau” (in Deutschland) ist über die Bedeutung der Kleingärten in Gegenwart und Zukunft bereits vieles – wenn auch nicht alles – gesagt worden. Deshalb sei an dieser Stelle lediglich der Hinweis wiederholt: Die Kleingärtner haben zu diesem Problemkreis über ihre aktive Beteiligung an der Flächennutzungs- und Bauleitplanung hinreichend Gelegenheit, sich einzubringen und ihre Interessen zu vertreten, ihre perspektivisch orientierten Vorstellung zum Kleingartenwesen ihres Territoriums im kommunalen Gesamtkonzept zu verankern.
Gesetzgebung und “Agenda 21”: Beispiel Deutschland Mit der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) im Jahre 1994 wurden in den § 3 die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege als Elemente neu aufgenommen, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingärten zu berücksichtigen sind. Damit hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit den Kleingärtnern sowohl einem Anliegen der “Agenda 21” als auch den Anliegen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, 1976) entsprochen. Letzteres benennt als Ziel bereits die nachhaltige Sicherung des Schutzes, der Pflege, der Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter im weitesten Sinne. Die Umsetzung der Aufgaben, die sich daraus für das Kleingartenwesen ableiten, erfordert letztlich weitreichende Kenntnisse und die Bereitschaft zu deren Anwendung. Umweltgerechtes, ökologisches und biologisches Gärtnern bedeutet ja nicht “zurück zur Natur”; im Gegenteil, es verlangt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse anzuwenden. Der Fachberatung erwächst somit eine zunehmende Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der einzelne Kleingärtner, der ja – und das gilt insbesondere für die jüngere Generation – in der Regel kaum über landwirtschaftliche Berufskenntnisse verfügt, das diesbezügliche Wissen erst erwerben muß. Nachbar- schaftlicher Wissens- und Gedankenaustausch und gegenseitige Unterstützung erhalten in dieser Hinsicht ein interessantes Betätigungsfeld. Eine Reihe konkreter Anregungen für die Möglichkeiten des ökologisch orentierten Gärtnerns im Kleingarten wurden bereits im Ergebnis eines Umweltseminars des BDG im Juni 1998 erarbeitet. Im folgenden sollen darüber hinaus einige weitergehende Zusammenhänge und Aspekte behandelt sowie weitere Anregungen für die praktische Arbeit für alle europäischen Kleingärtner gegeben werden. Bodenschutz Kapitel 14 der “Agenda 21” behandelt die Förderung einer
nachhaltigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung. Ausgangspunkt
dazu bildet die Feststellung, daß im Jahre 2025 die Weltbevölkerung
voraussichtlich auf 8,5 Milliarden (1999: 6 Milliarden) gestiegen sein
wird. Die Befriedigung der damit verbundenen Bedürfnisse an Nahrungsmitteln
und anderen landwirtschaftlichen Produkten stellt an die Landwirtschaft
höchste Anforderungen. Völlig im Sinne der “Agenda 21” liegt das seit dem 17. März 1998 in Deutschland geltende Gesetz zum Schutze des Bodens (BbodSchG). § 1 lautet: “Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (…).” Nach dem Gesetz hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§ 4 [1]); zudem ist er verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen (§ 7). Als gute fachliche Praxis gilt die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource (§ 17 [2]). Das wird erreicht durch: · Berücksichtigung von Standort und Witterung bei der Bodenbearbeitung, Sachgerechte Düngung Die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung vom 26. Januar 1996) geht von dem bereits 1977 in Deutschland erlassenen Düngemittelgesetz aus. Sie regelt die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen. Obwohl Haus- und Nutzgärten, und somit auch Kleingärten, aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind, sollten deren Grundsätze auch im Kleingartenbereich Anwendung finden. Dies erscheint umso dringender, als der XXXI. Internationale Kongreß der Kleingärtner in Brüssel (1998) den Fragen der mineralischen Düngung besondere Beachtung schenkte. Von der in Kleingärten in der Regel anzutreffenden Überversorgung der Böden mit Pflanzennährstoffen ausgehend, wurden Mineraldünger bei unsachgemäßem Gebrauch in die Reihe der Umweltgifte eingeordnet! Worauf kommt es an? Die Grundsätze der Düngemittelanwendung beinhalten, Düngemittel zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit Nährstoffverluste, die in Gewässer eingetragen werden könnten, möglichst vermieden werden. Dabei sind stickstoffhaltige Düngemittel so anzuwenden, daß der in ihnen enthaltene Stickstoff während des Wachstums der Pflanzen deren Bedarf entsprechend zur Verfügung steht. Das verlangt aber, den spezifischen Nährstoffbedarf der jeweiligen Pflanzenart zu kennen, die Wachstumszyklen der Arten und Sorten zu beachten und erfordert die Kenntnis der im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte, insbesondere an Stickstoff. Das wiederum verlangt zwingend die entsprechende Bodenanalyse. Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden dafür aufnahmefähig ist. Ist dieser wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt, dürfen derartige Dünger nicht gestreut werden. Der Stickstoffgehalt von Wirtschaftsdüngern (Kompost, Stallmist, Gründüngung, Ernterückstände) ist in die Gesamtbilanz einzubeziehen. Pflanzenschutz – möglichst ohne Chemie Die “Agenda 21” fordert außerdem, den integrierten Pflanzenschutz zu praktizieren. Das Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen vom 15. September 1986 (PflSchG) (Deutschland) wurde diesem Anliegen bereits gerecht, indem es die Kombination biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen als im Sinne der Nachhaltigkeit zu bevorzugende Form des Pflanzenschutzes hervorhebt und die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt. Das neue Pflanzenschutzgesetz vom 1. Juli 1998 schränkt die Anwendung letzterer durch die Indikationszulassung weiter ein und legt es in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer, spezielle Anwendungsbestimmungen zu erlassen. Für den einzelnen Kleingärtner bedeutet das, sich vor dem Kauf von Pflanzenschutzmitteln sehr genau beraten zu lassen (Vereinsfachberater/Verkaufs-personal). Am besten ist er beraten, wenn er es versteht, seine Anbaupraktiken und das biologische Gleichgewicht so zu gestalten, daß chemische Hilfsmittel überflüssig werden. Auf eine andere Seite des Vorhandenseins bzw. der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sei besonders verwiesen: Zur sicheren Handhabung derselben gehört auch deren umweltgerechte Entsorgung. Aufbrauchs- und Übergangsfristen des neuen Gesetzes setzen da strenge Maßstäbe.
Praktische Aspekte Wie, so mag man fragen, können nun die Kleingärtner den Notwendigkeiten, die sich aus der “Agenda 21” ergeben, in konkreter Weise entsprechen? Vieles ist bereits durch die Fachberatung genannt und behandelt. Die Verbände der verschiedenen Ebenen unternehmen große Anstrengungen, um das Ideengut und Wissen zur ökologisch orientierten Bewirtschaftung und Nutzung des Kleingartens zum Rüstzeug möglichst aller Kleingärtner zu machen. Allein an diesem Punkt befindet sich die Schwachstelle. Die Umsetzung des vorhandenen Wissens findet aus mancherlei Gründen nicht im gewünschten Maße statt. Nun kann man dem Kleingärtner, der diesem Anliegen noch nicht so recht nachzukommen versteht, keine Unwilligkeit unterstellen. Es muß die Frage erlaubt sein, ob in mancher Hinsicht nicht auch eine objektiv begründete Überforderung des einzelnen – die Gründe können sehr unterschiedlich sein – vorliegt und im Interesse der Umsetzung der Anliegen der “Agenda 21” auch neue Ansätze notwendig werden. Dazu einige Aspekte: · Dass ein Komposthaufen in den Garten gehört, ist wohl allgemein
akzeptiert. Doch entspricht der ablaufende Kompostierungsprozeß
auch optimalen Bedingungen? Mit den Materialien, die im Jahresablauf im
einzelnen Kleingarten anfallen, können im üblichen Komposthaufen
die erforderlichen Temperaturabläufe kaum erreicht werden, weil diese
“Abfälle” zeitlich und von der Menge her gesehen nicht
kontinuierlich anfallen. · Schreddergut wird allgemein als optimales Kompostierungs- und Mulchmaterial anerkannt. Leistungsfähige Schredder gibt es in großer Auswahl, aber sie sind teuer und vor allem zu teuer, als daß sich jeder Kleingärtner ein solches Gerät anschaffen könnte. Auch hier könnte der « Vereinsschredder » Abhilfe schaffen. · Bodenanalysen ? Die meisten Kleingärtner sind dafür. Aber : Erstens sind Laboranalysen nicht billig, und zweitens muß man Laborwerte in konkrete Düngermengen umsetzen und bilanzieren. (Bodenanalysen werden z. B. von Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten durchgeführt. Andererseits können pH-Wert, Stickstoff, Phosphor- und Kaliumgehalt (angegeben als N-, P2O5 und K2O-Gehalt) mittels Schnelltest ermittelt werden. Doch dazu ist Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Reagenzien erforderlich, die teilweise auch nur begrenzt haltbar sind. Sollten (könnten) sich darauf nicht einige Vereinsmitglieder spezialisieren? · Im unüberschaubaren Angebot der Sortimente bei Obst, Gemüse und Zierpflanzen (Ziergehölzen) ist es schwer, die für den jeweiligen Standort geeigneten Arten und resistenten Sorten zu bestimmen und beim Kauf zu bevorzugen, zumal oftmals die preiswerten Angebote der Gartenfachmärkte zu unüberlegtem Kauf verleiten. Das ist bei den langlebigen Obstgehölzen besonders nachteilig. Sammelbestellungen durch den Verein könnten dem abhelfen, die Qualität der Ware wäre dann gesichert, und zudem ließen sich evtl. Rabatte vereinbaren. · Die ordnungsgemäße Entsorung von Pflanzenschutzmittel- und Farbresten sowie sonstigem entsorgungspflichtigem Material ist für den einzelnen Kleingärtner oftmals mit erheblichem Aufwand verbunden. Eine Sammelaktion würde mit Sicherheit Erleichterung schaffen. · Es ist unstrittig, daß die ökologisch orientierte
Bewirtschaftung und Nutzung eines Gartens weiterreichende Kenntnisse erfordert.
Nun hat der “alte Hase” im Laufe der Jahre Erfahrung gesammelt
und Wissen gewonnen, zudem gibt es den Vereinsfachberater. Sicher gibt es noch so manchen weiteren Ansatzpunkt, der die Anliegen
der “Agenda 21” im Bereich des Kleingartenwesens berührt.
Hier sind als Beitrag der Kleingärtner zur Gestaltung “Lokaler
Agenden” die Vorschläge zur Lösung bestehender Probleme
gefragt.
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