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Office International
du Coin de Terre et des Jardins Familiaux a. s. b. l.

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DIE POLNISCHEN KLEINGÄRTNER UND IHR GESETZ


Am 8. Juli 2005 verabschiedete das polnische Parlament das Gesetz über Familienkleingärten, dessen Text von dem Polnischen Kleingärtnerverband vorbereitet und mit den polnischen Kleingärtnern diskutiert wurde. Die Klauseln des Gesetzes wurden von ihnen massiv unterstützt, wovon eine Unterstützungsliste mit fast einer Viertelmillion Unterschriften zeugt. Darüber hinaus gingen in dieser Sache Tausende von Stellungnahmen, Beschlüssen und Schreiben von den Gärten ein, in denen um die Verabschiedung des Gesetzes appelliert wurde.

Das heute bereits geltende Gesetz wird von dem Polnischen Kleingärtnerverband umgesetzt. Es ist ein weiterer Akt parlamentarischen Ranges, mit dem das Bestehen und die Entwicklung des Kleingartenwesens in Polen geregelt wird. Zuerst kam das Dekret von 1964, dann das Gesetz von 1949, das durch das vorher geltende Gesetz von 1981 ersetzt wurde.

Durch das Gesetz wird der bisherige Status der Kleingärten als gemeinnützige Einrichtungen aufrechterhalten. Daraus folgt, dass die für die Gärten bestimmten Grundstücke zu der Kategorie des öffentlichen Eigentums gehören, mit dem die kollektiven Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaft befriedigt werden. Deshalb werden die Familiengärten auf Grundstücken eingerichtet, die Eigentum der Staates oder der Gemeinde sind. Diese Grundstücke werden dann dem Polnischen Kleingärtnerverband kostenlos zur Verfügung gestellt oder kostenlos erbverpachtet. Sie werden vom Polnischen Kleingärtnerverband mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet, dank deren dieses Grundstück als Kleingarten funktionieren kann.

Erst dann kann der Verband die Grundstücke an die einzelnen Personen vergeben. Das Gesetz definiert, wer Kleingärtner sein kann. Grundsätzlich steht diese Bezeichnung natürlichen Personen zu, die Grundstücke in Familienkleingärten haben. Sie erhalten dann vom Polnischen Kleingärtnerverband das Nutzungsrecht an Grundstücken, die zu den Familiengärten gehören, und werden gleichzeitig Verbandsmitglieder. Gemäß dem Gesetz stehen ihnen viele Rechte zu, nach denen sie das Grundstück angemessen nutzen können. Die wichtigsten davon sind:
• Garantien bei Auflösung der Familiengärten, die u.a. die Genehmigung des Verbandes bei deren Auflösung, die Zuweisung eines Ersatzgrundstückes mit der wiederhergestellten Infrastruktur sowie die volle Schadensersatzzahlung für die Kleingärtner vorsehen;
• Freistellung von den Steuern und Verwaltungsgebühren;
• Gewährung eines konkreten (Nutzungs-)rechts an den Grundstücken, das in das Grundbuch eingetragen werden kann;
• Eigentumszuweisung an allen Bepflanzungen und Anlagen, die sich auf dem Grundstück befinden.
Außer den Themen, die die Situation der einzelnen Kleingärtner betreffen, wird durch das Gesetz auch die Frage nach dem Status des Polnischen Kleingärtnerverbandes sowie seiner Aufgabe und Funktion geklärt. Vor allem definiert das Gesetz den Polnischen Kleingärtnerverband als eine überregionale, souveräne gesellschaftliche Selbstverwaltungsorganisation. Das Hauptziel dieser Organisation ist es, die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder, die sich aus der Nutzung der Grundstücke in den Familiengärten ergeben, zu vertreten und zu schützen. Und die daraus abzuleitenden Aufgaben betreffen u.a. Maßnahmen zur Entwicklung des Kleingartenwesens, Gründung und Bewirtschaftung von Familiengärten, Natur- und Umweltschutz sowie Aktivitäten im Bereich Soziales, Erziehung, Erholung, Freizeitgestaltung und sonstige Maßnahmen für die Mitglieder des Polnischen Kleingärtnerverbandes, ihre Familien und die lokalen Gemeinschaften.

Damit die obengenannten Aufgaben ordnungsgemäß und angemessen realisiert werden können, wurde dem Polnischen Kleingärtnerverband der Status einer juristischen Person verliehen. Wie jede juristische Person handelt auch der Verband gemäß dem Gesetz und der darauf basierenden Satzung, die beim zuständigen Gericht registriert ist. Durch das Gesetz wurde auch die Organisationsstruktur des Polnischen Kleingärtnerverbandes mit seinen wichtigsten Organen und Organisationseinheiten definiert. In diesem Bereich spielt der Familiengarten die wichtigste Rolle: Als der grundlegenden Organisationseinheit beim Polnischen Kleingärtnerverband kommt ihm der Status der juristischen Person des Verbandes zugute, in dem in der Satzung definierten Bereich.

Im Endeffekt führen die Gärten ihre laufenden Angelegenheiten souverän. Deshalb wurden entsprechende Organe gegründet, denen präzise definierte Aufgaben im Tagesgeschäft der Gärten zukommen. Die führende Rolle spielt dabei die Vollversammlung der Mitglieder, die Entscheidungen zu den wichtigsten Themen in Bezug auf den Garten trifft, z. B. Gebührenvereinbarung. Von der Vollversammlung werden auch die übrigen Organe der Familiengärten für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und von ihr als dem übergeordneten Organ kontrolliert. Und die laufende Kontrolle im Namen der Vollversammlung erfolgt dann durch eine von ihr gewählte Revisionskommission, die sich vor allem auf die Finanzen des Gartens konzentriert. Die Revisionskommission wacht auch über den korrekten Aktivitäten des Vorstands der Familiengärten, dessen Rolle auf der Vertretung der Gärten und den laufenden Geschäften beruht. Es ist zu betonen, dass dieses Organ besondere Rechte bei der Mitgliedschaft genießt, denn es ist berechtigt, neue Mitglieder aufzunehmen, Satzungssanktionen gegen sie zu verhängen und ihnen - bei grober Verletzung der beim Verband geltenden Regeln -die Mitgliedschaft zu entziehen. Selbstverständlich sind die Vorstandsentscheidungen in diesem Bereich nicht endgültig. Denn sie werden durch ein weiteres Organ, das im Garten besteht, und zwar von der Schiedskommission genau geprüft. Die Schiedskommission entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen die Entscheidung der Vorstands über Ausschluss von der Mitgliedschaft.
Auf diese Art und Weise funktionieren in einer Gartenanlage Organe, denen Entscheidungs-, Kontroll-, Verwaltungs- und Schlichtungsfunktionen zukommen. Dank dessen kann der Garten als souveräne Verwaltungseinheit effizient tätig werden. Wichtig dabei ist, dass Mitglieder bei diesen Organen ausschließlich Personen sind, die einen Kleingarten in dieser Gartenanlage haben. Durch dieses Verwaltungssystem der Familiengärten können die Kleingärtner auf Themen, die den Garten betreffen, direkt Einfluss nehmen.

Ungeachtet der oben erwähnten Themen, hat das Gesetz auch Bezug auf Probleme genommen, die für die Zukunft der polnischen Kleingärten eine wesentliche Bedeutung haben: Dazu zählen:
• Auflösung der Gartenanlagen - Da die meisten Familiengärten in den Städten auf attraktiven Grundstücken liegen, ist die Regelung der Auflösung von Kleingärten ungemein heikel. Deshalb wurde im Gesetz ein entsprechendes Verfahren definiert. Im Endeffekt ist die Genehmigung des Vorstands zur Auflösung einer Gartenanlage und die Zuweisung eines Ersatzgrundstückes mit der vollkommen wiederhergestellten Infrastruktur erforderlich. Hinzu kommt, dass die Organisation, in deren Interesse die Auflösung des Gartens erfolgt, verpflichtet ist, den Kleingärtnern und dem Verband einen Schadensersatz für deren Vermögen zu zahlen. Somit können die Verbandsmitglieder, wenn sie ihre Kleingärten bewirtschaften, sicher sein, dass ihnen bei Auflösung keine Verluste entstehen.
• Eigentumsansprüche in Bezug auf die Gartenanlagen – Das Problem resultiert aus nicht geregelten Eigentumsverhältnissen in Bezug auf die Grundstücke. Es ist durch historische Turbulenzen und Systemänderungen in Polen bedingt. Daher kommt es immer öfter vor, dass Ansprüche in Bezug auf die durch die Gärten belegten Grundstücke gestellt werden. Dies hängt wiederum mit langwierigen und kostspieligen Gerichtsprozessen zusammen, die nicht immer positiv für die Kleingärtner ausgehen. Deshalb ist im Gesetz eine Lösung vorgesehen, die die Haftung des Polnischen Kleingärtnerverbandes und seiner Mitglieder in diesen Fällen ausschließt, denn man geht davon aus, dass die Konsequenzen von den Stellen getragen werden sollten, die die Schuld für diesen Tatbestand haben, und nicht Personen, die im guten Willen handeln und auf das geltende Recht vertrauen.
• Finanzierung von Neugründungen und bestehenden Gartenanlagen – Aufgrund der schwierigen Situation fehlen den meisten Gärten die Mittel für die erforderlichen Ausgaben. Deshalb legte das Gesetz dem Polnischen Kleingärtnerverband die Pflicht auf, einen speziellen Fonds für die Neuanlegung und Bewirtschaftung von Familiengärten, darunter für die Finanzierung von Bau, Modernisierung und Renovierung von Gebäuden, Bauten und einer gemeinsamen Infrastruktur für die Kleingärtner sowie für die Wiederherstellung von aufgelösten Familiengärten einzurichten. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Subsidien für die Realisierung von Investitionen in den Gartenanlagen in Anspruch zu nehmen, sowie Erträge aus anderen Quellen zu erzielen.

Wie man sieht, regelt das Gesetz ganzheitlich die wichtigsten Themen des Kleingartenwesens. Seine Wohltaten kommen heute ca. 960.000 polnischen Kleingärtnern zugute, die über 5200 polnische Gärten auf einem Areal von 44.000 ha nutzen. Es ist festzustellen, dass das Gesetz bei den Kleingärtnern und den Kleingärten gut angekommen ist, denn es schützt ihre Rechte und Interessen. Und dies ist heute besonders wichtig, denn die Grundstücke in den Gärten werden von vielen politischen und wirtschaftlichen Kreisen begehrt. Das Gesetz steht den Bestrebungen im Wege, die Familiengärten ausschließlich aus kommerziellen Gründen aufzulösen. Und obwohl das Dokument kaum ein Jahr in Kraft ist, wird es immer öfter unbegründeten Angriffen ausgesetzt. Deshalb ist eine der wichtigsten Aufgaben des Verbandes heute die Verteidigung des Gesetzes vor den Versuchen, es außer Kraft zu setzen.

Eugeniusz Kondracki
Prezes Polskiego Zwiazku Dzialkowców