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Office
International
du Coin de Terre et des Jardins Familiaux a. s. b. l.
20, Rue de Bragance
L-1255 LUXEMBOURG
Tel.: 00352/453231
Fax: 00352/453412
E-Mail:
office-international
Homepage:
jardins-familiaux.org
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DIE
POLNISCHEN KLEINGÄRTNER UND IHR GESETZ
Am 8. Juli 2005 verabschiedete das polnische Parlament das Gesetz über
Familienkleingärten, dessen Text von dem Polnischen Kleingärtnerverband
vorbereitet und mit den polnischen Kleingärtnern diskutiert wurde.
Die Klauseln des Gesetzes wurden von ihnen massiv unterstützt, wovon
eine Unterstützungsliste mit fast einer Viertelmillion Unterschriften
zeugt. Darüber hinaus gingen in dieser Sache Tausende von Stellungnahmen,
Beschlüssen und Schreiben von den Gärten ein, in denen um die
Verabschiedung des Gesetzes appelliert wurde.
Das heute bereits geltende Gesetz wird von dem Polnischen Kleingärtnerverband
umgesetzt. Es ist ein weiterer Akt parlamentarischen Ranges, mit dem das
Bestehen und die Entwicklung des Kleingartenwesens in Polen geregelt wird.
Zuerst kam das Dekret von 1964, dann das Gesetz von 1949, das durch das
vorher geltende Gesetz von 1981 ersetzt wurde.
Durch das
Gesetz wird der bisherige Status der Kleingärten als gemeinnützige
Einrichtungen aufrechterhalten. Daraus folgt, dass die für die Gärten
bestimmten Grundstücke zu der Kategorie des öffentlichen Eigentums
gehören, mit dem die kollektiven Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaft
befriedigt werden. Deshalb werden die Familiengärten auf Grundstücken
eingerichtet, die Eigentum der Staates oder der Gemeinde sind. Diese Grundstücke
werden dann dem Polnischen Kleingärtnerverband kostenlos zur Verfügung
gestellt oder kostenlos erbverpachtet. Sie werden vom Polnischen Kleingärtnerverband
mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet, dank deren dieses Grundstück
als Kleingarten funktionieren kann.
Erst dann
kann der Verband die Grundstücke an die einzelnen Personen vergeben.
Das Gesetz definiert, wer Kleingärtner sein kann. Grundsätzlich
steht diese Bezeichnung natürlichen Personen zu, die Grundstücke
in Familienkleingärten haben. Sie erhalten dann vom Polnischen Kleingärtnerverband
das Nutzungsrecht an Grundstücken, die zu den Familiengärten
gehören, und werden gleichzeitig Verbandsmitglieder. Gemäß
dem Gesetz stehen ihnen viele Rechte zu, nach denen sie das Grundstück
angemessen nutzen können. Die wichtigsten davon sind:
• Garantien bei Auflösung der Familiengärten, die u.a.
die Genehmigung des Verbandes bei deren Auflösung, die Zuweisung
eines Ersatzgrundstückes mit der wiederhergestellten Infrastruktur
sowie die volle Schadensersatzzahlung für die Kleingärtner vorsehen;
• Freistellung von den Steuern und Verwaltungsgebühren;
• Gewährung eines konkreten (Nutzungs-)rechts an den Grundstücken,
das in das Grundbuch eingetragen werden kann;
• Eigentumszuweisung an allen Bepflanzungen und Anlagen, die sich
auf dem Grundstück befinden.
Außer den Themen, die die Situation der einzelnen Kleingärtner
betreffen, wird durch das Gesetz auch die Frage nach dem Status des Polnischen
Kleingärtnerverbandes sowie seiner Aufgabe und Funktion geklärt.
Vor allem definiert das Gesetz den Polnischen Kleingärtnerverband
als eine überregionale, souveräne gesellschaftliche Selbstverwaltungsorganisation.
Das Hauptziel dieser Organisation ist es, die Rechte und Interessen ihrer
Mitglieder, die sich aus der Nutzung der Grundstücke in den Familiengärten
ergeben, zu vertreten und zu schützen. Und die daraus abzuleitenden
Aufgaben betreffen u.a. Maßnahmen zur Entwicklung des Kleingartenwesens,
Gründung und Bewirtschaftung von Familiengärten, Natur- und
Umweltschutz sowie Aktivitäten im Bereich Soziales, Erziehung, Erholung,
Freizeitgestaltung und sonstige Maßnahmen für die Mitglieder
des Polnischen Kleingärtnerverbandes, ihre Familien und die lokalen
Gemeinschaften.
Damit die
obengenannten Aufgaben ordnungsgemäß und angemessen realisiert
werden können, wurde dem Polnischen Kleingärtnerverband der
Status einer juristischen Person verliehen. Wie jede juristische Person
handelt auch der Verband gemäß dem Gesetz und der darauf basierenden
Satzung, die beim zuständigen Gericht registriert ist. Durch das
Gesetz wurde auch die Organisationsstruktur des Polnischen Kleingärtnerverbandes
mit seinen wichtigsten Organen und Organisationseinheiten definiert. In
diesem Bereich spielt der Familiengarten die wichtigste Rolle: Als der
grundlegenden Organisationseinheit beim Polnischen Kleingärtnerverband
kommt ihm der Status der juristischen Person des Verbandes zugute, in
dem in der Satzung definierten Bereich.
Im Endeffekt
führen die Gärten ihre laufenden Angelegenheiten souverän.
Deshalb wurden entsprechende Organe gegründet, denen präzise
definierte Aufgaben im Tagesgeschäft der Gärten zukommen. Die
führende Rolle spielt dabei die Vollversammlung der Mitglieder, die
Entscheidungen zu den wichtigsten Themen in Bezug auf den Garten trifft,
z. B. Gebührenvereinbarung. Von der Vollversammlung werden auch die
übrigen Organe der Familiengärten für eine Amtszeit von
vier Jahren gewählt und von ihr als dem übergeordneten Organ
kontrolliert. Und die laufende Kontrolle im Namen der Vollversammlung
erfolgt dann durch eine von ihr gewählte Revisionskommission, die
sich vor allem auf die Finanzen des Gartens konzentriert. Die Revisionskommission
wacht auch über den korrekten Aktivitäten des Vorstands der
Familiengärten, dessen Rolle auf der Vertretung der Gärten und
den laufenden Geschäften beruht. Es ist zu betonen, dass dieses Organ
besondere Rechte bei der Mitgliedschaft genießt, denn es ist berechtigt,
neue Mitglieder aufzunehmen, Satzungssanktionen gegen sie zu verhängen
und ihnen - bei grober Verletzung der beim Verband geltenden Regeln -die
Mitgliedschaft zu entziehen. Selbstverständlich sind die Vorstandsentscheidungen
in diesem Bereich nicht endgültig. Denn sie werden durch ein weiteres
Organ, das im Garten besteht, und zwar von der Schiedskommission genau
geprüft. Die Schiedskommission entscheidet über Berufungen der
Mitglieder gegen die Entscheidung der Vorstands über Ausschluss von
der Mitgliedschaft.
Auf diese Art und Weise funktionieren in einer Gartenanlage Organe, denen
Entscheidungs-, Kontroll-, Verwaltungs- und Schlichtungsfunktionen zukommen.
Dank dessen kann der Garten als souveräne Verwaltungseinheit effizient
tätig werden. Wichtig dabei ist, dass Mitglieder bei diesen Organen
ausschließlich Personen sind, die einen Kleingarten in dieser Gartenanlage
haben. Durch dieses Verwaltungssystem der Familiengärten können
die Kleingärtner auf Themen, die den Garten betreffen, direkt Einfluss
nehmen.
Ungeachtet
der oben erwähnten Themen, hat das Gesetz auch Bezug auf Probleme
genommen, die für die Zukunft der polnischen Kleingärten eine
wesentliche Bedeutung haben: Dazu zählen:
• Auflösung der Gartenanlagen - Da die meisten Familiengärten
in den Städten auf attraktiven Grundstücken liegen, ist die
Regelung der Auflösung von Kleingärten ungemein heikel. Deshalb
wurde im Gesetz ein entsprechendes Verfahren definiert. Im Endeffekt ist
die Genehmigung des Vorstands zur Auflösung einer Gartenanlage und
die Zuweisung eines Ersatzgrundstückes mit der vollkommen wiederhergestellten
Infrastruktur erforderlich. Hinzu kommt, dass die Organisation, in deren
Interesse die Auflösung des Gartens erfolgt, verpflichtet ist, den
Kleingärtnern und dem Verband einen Schadensersatz für deren
Vermögen zu zahlen. Somit können die Verbandsmitglieder, wenn
sie ihre Kleingärten bewirtschaften, sicher sein, dass ihnen bei
Auflösung keine Verluste entstehen.
• Eigentumsansprüche in Bezug auf die Gartenanlagen –
Das Problem resultiert aus nicht geregelten Eigentumsverhältnissen
in Bezug auf die Grundstücke. Es ist durch historische Turbulenzen
und Systemänderungen in Polen bedingt. Daher kommt es immer öfter
vor, dass Ansprüche in Bezug auf die durch die Gärten belegten
Grundstücke gestellt werden. Dies hängt wiederum mit langwierigen
und kostspieligen Gerichtsprozessen zusammen, die nicht immer positiv
für die Kleingärtner ausgehen. Deshalb ist im Gesetz eine Lösung
vorgesehen, die die Haftung des Polnischen Kleingärtnerverbandes
und seiner Mitglieder in diesen Fällen ausschließt, denn man
geht davon aus, dass die Konsequenzen von den Stellen getragen werden
sollten, die die Schuld für diesen Tatbestand haben, und nicht Personen,
die im guten Willen handeln und auf das geltende Recht vertrauen.
• Finanzierung von Neugründungen und bestehenden Gartenanlagen
– Aufgrund der schwierigen Situation fehlen den meisten Gärten
die Mittel für die erforderlichen Ausgaben. Deshalb legte das Gesetz
dem Polnischen Kleingärtnerverband die Pflicht auf, einen speziellen
Fonds für die Neuanlegung und Bewirtschaftung von Familiengärten,
darunter für die Finanzierung von Bau, Modernisierung und Renovierung
von Gebäuden, Bauten und einer gemeinsamen Infrastruktur für
die Kleingärtner sowie für die Wiederherstellung von aufgelösten
Familiengärten einzurichten. Darüber hinaus sieht das Gesetz
die Möglichkeit vor, Subsidien für die Realisierung von Investitionen
in den Gartenanlagen in Anspruch zu nehmen, sowie Erträge aus anderen
Quellen zu erzielen.
Wie man sieht,
regelt das Gesetz ganzheitlich die wichtigsten Themen des Kleingartenwesens.
Seine Wohltaten kommen heute ca. 960.000 polnischen Kleingärtnern
zugute, die über 5200 polnische Gärten auf einem Areal von 44.000
ha nutzen. Es ist festzustellen, dass das Gesetz bei den Kleingärtnern
und den Kleingärten gut angekommen ist, denn es schützt ihre
Rechte und Interessen. Und dies ist heute besonders wichtig, denn die
Grundstücke in den Gärten werden von vielen politischen und
wirtschaftlichen Kreisen begehrt. Das Gesetz steht den Bestrebungen im
Wege, die Familiengärten ausschließlich aus kommerziellen Gründen
aufzulösen. Und obwohl das Dokument kaum ein Jahr in Kraft ist, wird
es immer öfter unbegründeten Angriffen ausgesetzt. Deshalb ist
eine der wichtigsten Aufgaben des Verbandes heute die Verteidigung des
Gesetzes vor den Versuchen, es außer Kraft zu setzen.
Eugeniusz
Kondracki
Prezes Polskiego Zwiazku Dzialkowców
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