Kontakt

Office International
du Coin de Terre et des Jardins Familiaux a. s. b. l.

20, Rue de Bragance
L-1255 LUXEMBOURG

Tel.: 00352/453231
Fax: 00352/453412
E-Mail:
office-international
Homepage:
jardins-familiaux.org

 
  

 



Präambel


Am 3. Oktober 1926 wurde in Luxemburg das Office International du Coin de Terre et du Foyer gegründet.
Zur Zeit gehören dieser europäischen Vereinigung fünfzehn Mitglieder an:

Nationaal Verbond van Volkstuinen vzw
Ligue Nationale du Coin de Terre et du Foyer Jardins Populaires
Vogelmarkt 11
B - 9000 GENT
vertreten durch Pierre BOUCHER, zur Zeit amtierender Präsident

Kolonihaveforbundet for Danmark
Frederikssundsvej 304 A
DK – 2700 Bronshoj
vertreten durch Ivan LARSEN, zur Zeit amtierender Präsident

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.
Platanenallee 37
D – 14050 BERLIN
vertreten durch Ingo KLEIST, zur Zeit amtierender Präsident

Suomen Siirtolapuutarhaliitto r.y.
Pengerkatu 9 B 39
SF - 00530 HELSINKI
vertreten durch Liisa VASAMA, zur Zeit amtierende Präsidentin

Ligue Française du Coin de Terre et du Foyer
11, rue Desprez
F - 75014 PARIS
vertreten durch Bruno RAJAUD, zur Zeit amtierender Präsident

National Society of Allotment and Leisure Gardeners Ltd.
O'Dell House
Hunters Road
GB – CORBY, Northants NN17 1JE
vertreten durch John FARMER, zur Zeit amtierender Präsident

Ligue Luxembourgeoise du Coin de Terre et du Foyer
97, rue de Bonnevoie
L - 1260 LUXEMBOURG
vertreten durch Jean KIEFFER zur Zeit amtierender Präsident

Algemeen Verbond van Volkstuinders Verenigingen in Nederland
PO BOX 9094
NL – 3506 GB UTRECHT
vertreten durch Chris ZYDEVELD, zur Zeit amtierender Präsident

Norsk Kolonihageforbund
Møllerveien 2
N - 0182 OSLO
vertreten durch Per AARSVOLD, zur Zeit amtierender Präsident

Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs
Getreidemarkt 11/10
A - 1060 WIEN
vertreten durch Wilhelm WOHATSCHEK, zur Zeit amtierender Präsident


Polski Zwiazek Dzialkowcow
Krajowa Rada
Grzykowska 4
00-131 WARSZAWA
POLEN
vertreten durch Eugeniusz KONDRACKI, zur Zeit amtierender Präsident

Slovensky Zväz Záhradkárov Republikovy Vybor
Havlickova 34
SK - 817 02 BRATISLAVA
vertreten durch Ivan HRICOWSKY, zur Zeit amtierender Präsident

Cesky Zahrádkársky Svaz
Rokycanova 15
CZ - 130 00 PRAHA 3
vertreten durch Josef KLIMES, zur Zeit amtierender Präsident

Svenska Förbundet för Koloniträdgardar och Fritidsbyar
Åsögatan 149
S - 116 32 STOCKHOLM
vertreten durch Björn FRANSSON, zur Zeit amtierender Präsident

Schweizer Familiengärtnerverband,
St. Johannesstraße 2
CH - 6300 ZUG
vertreten durch Werner SCHÄUBLIN, zur Zeit amtierender Präsident



Die Organisation verfolgt das Ziel, eine dauerhafte Verbindung zwischen den nationalen Kleingärtnerverbänden, herzustellen.

Sie erklären:

1) dass sich die nationalen Kleingärtnerverbände im Office International, dem Zusammenschluss der europäischen Kleingärtnerverbände, zu den demokratischen Prinzipien und den Menschenrechten bekennen;

- dass sie den Natur- und Umweltschutz, die Landschaftspflege und die biologische Vielfalt in Flora und Fauna fördern;

- dass sie sich einsetzen für die Integration verschiedener sozialer und ethnischer Gruppen, den Dialog zwischen den Generationen und die Kommunikation innerhalb der Familie, und somit einen sozialen Auftrag erfüllen;

- dass sie die Gesundheit fördern durch Betätigung an frischer Luft, Erzeugung von gesunden Gartenbauprodukten und die Möglichkeit der Erholung;

2) dass das Office International die Schaffung von Kleingärtnerorganisationen in Europa fördert, ihre Entwicklung unterstützt, ihre Interessen vertritt und den Bestand an Kleingärten schützt;

3) dass sie sich dafür einsetzen den Europarat, die europäischen Institutionen und Organisationen sowie die nationalen Parlamente, Institutionen und Organisationen für die Belange der Kleingärtner zu sensibilisieren.

4) dass sich die Kleingärtnerbewegung dafür einsetzt, neue Gärten zu schaffen und bestehende Gärten zu erhalten, welche für Familien, Alleinerziehende und Alleinstehende bestimmt sind;

5) dass die Kleingärtnerverbände/vereine diesen Personen durch das zur Verfügungstellen eines Gartens sowohl die Gelegenheit zur Erholung und Freizeitbeschäftigung geben, wie auch gegebenenfalls eine Verbesserung ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation ermöglichen;

6) dass sie wie in der Vergangenheit durch ihre Arbeit zum Natur- und Umweltschutz und zur Verbesserung der Lebensqualität in den Städten beitragen, da Kleingärten / Kleingartenanlagen eine hohe soziale, ökologische und städtebauliche Funktion besitzen;

7) dass die Kleingärtnerbewegung sich dafür einsetzt, Kinder und Jugendliche für die Gartenpraxis heranzubilden, um zu bewirken, dass sie Freude an der Gartenarbeit bekommen sowie damit ihr Interesse an der Natur zu fördern;

8) dass die Kleingärtnerbewegung sich dafür einsetzt, Grund und Boden zu sozialen Bedingungen zu bekommen;

9) dass sie sich dafür einsetzt, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen durch das Leben in der Gemeinschaft gefördert werden, um so einen Ausgleich zwischen Jung und Alt sowie den sozialen Schichten zu erwirken.

Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele haben die nationalen Verbände im Office International, dem am 16. September 1990 der Beraterstatus beim Europarat verliehen wurde, beschlossen, eine komplette Novellierung der bisherigen Satzung vorzunehmen und einen Verein zu gründen.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele.

Er übernimmt und verwirklicht alle Rechte und Pflichten, die vor dieser Vereinsgründung durch das Office wahrgenommen wurden

ABSCHNITT 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Sprachen, Ziele.


Artikel 1: Name, Rechtsform.

Der Verein trägt den Namen: Office International du Coin de Terre et des Jardins Familiaux (Office). Er trägt den Untertitel: Zusammenschluss der europäischen Kleingärtnerverbände. Es ist ein Verein, der keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele verfolgt. Ihm gehören nationale Verbände von Kleingärtnervereinigungen aus europäischen Ländern an.


Artikel 2: Sitz.

Sein Sitz ist in L – 1255 Luxemburg, 20, rue de Bragance


Artikel 3: Dauer.

Es besteht auf unbestimmte Zeit.


Artikel 4: Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 5: Sprachen.

Die offiziellen Sprachen des Office sind Deutsch, Englisch und Französisch.


Artikel 6: Zweck und Ziele.

Die Ziele des Office International du Coin de Terre et des Jardins Familiaux, dem Zusammenschluss der europäischen Kleingärtnerverbände, bestehen neben seiner sozialen Aufgabe hauptsächlich darin den Natur – und Umweltschutz, die Landschaftspflege und die biologische Vielfalt in Flora und Fauna zu fördern.

Weitere Ziele sind:

1) die nationalen Ligen ideell bei der Ausführung der in der Präambel angeführten Ziele zu unterstützen und deren Zusammenarbeit untereinander zu fördern. Es organisiert einen Erfahrungsaustausch in allen Fragen, welche das Kleingartenwesen betreffen.

2) seinen Mitgliedern informatorische Unterstützung zu leisten und ihnen Anregungen bei der Organisation von Studienreisen, Seminaren und Konferenzen zu geben. Es fördert den Austausch von Erfahrungsberichten, Plänen von neuzeitlichen Kleingartenanlagen, Zeitschriften usw.,

3) den nationalen Verbänden Diskussionsthemen, gemeinsame Aktivitäten und Richtlinien für spezifische Tätigkeiten vorzuschlagen, welche als Empfehlung in nationalen Regelungen eingearbeitet werden sollen, um es so den Verbänden zu ermöglichen, die sozialen Aufgaben der Bewegung in den Bereichen der Familie, der Senioren, der Kinder und Jugendlichen, der Behinderten, dem Natur- und Umweltschutz und der sinnvollen Freizeitbeschäftigung zu verdeutlichen,

4) Verbindungen zu den europäischen und internationalen Behörden und Institutionen herzustellen zur Verständigung über die notwendige rechtliche Absicherung der individuellen Familiengärten und Kleingartenanlagen,

5) das Bewusstsein der Notwendigkeit der Kleingärten zur Verbesserung der Umweltverhältnisse und zum Schutz der Natur zu entwickeln, dabei sind Kleingärten:

- Gärten, welche entweder in Gartenanlagen zusammengeschlossen sind und den Familien oder eventuell Einzelpersonen von öffentlichen oder privaten Stellen zur gärtnerischen Nutzung - für den Eigenbedarf - zur Verfügung gestellt werden. Sie dürfen nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken gebraucht werden

- oder Hausgärten von Personen, welche Mitglieder einer Kleingärtnerorganisation sind unter der Bedingung, dass auch sie die Gärten zu einem nicht erwerbsmäßigen Zweck gebrauchen

Zweck und Ziele des Office gelten sowohl für die Mitgliedsverbände des Office wie auch für die nationalen Verbände welche durch Kooperations - bzw. Assoziationsvereinbarungen mit dem Office verbunden sind.


Artikel 7: Neutralität.

Das Office ist parteipolitisch und konfessionell neutral. (nicht gebunden)

 

ABSCHNITT 2 - Mitglieder des Office und Definitionen.

Artikel 8: Mitglieder.

Das Office setzt sich aus nationalen Mitgliedern zusammen.

Mitglied des Office kann jeweils pro Land nur ein Verband werden, der in seinem Land die Vereine zusammenschließt, deren Zweck darin besteht, das Kleingartenwesen in ihrem Land zu verbreiten.

Für den Fall, daß es in einem Land mehrere Verbände gibt, welche die erforderlichen Bedingungen erfüllen und dem Office beitreten wollen, bilden diese Verbände ein offizielles nationales Komitee, durch das sie im Office vertreten sind.

Der nationale Verband oder das nationale Komitee eines Landes stellt das "nationale Mitglied" dar.

Die Kleingärtnerbewegung gewährt keiner nationalen Vereinigung eine Vorherrschaft oder ein Privileg auf Grund ihrer Mitgliederzahl, ihres Gründungsdatums oder der Zahl ihrer Gärten.

Die Vereinigungen der Kleingärtner, welche Mitglied der Kleingärtnerbewegung sind, dürfen keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele verfolgen.

Die Zahl der Teilhaber (Mitglieder), mindestens drei, ist unbeschränkt.


Artikel 9: Erwerb der Mitgliedschaft.

Die Vereinigungen, welche die unter Artikel 8 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und sich

um die Mitgliedschaft im Office bewerben wollen, müssen:

- ihre Absicht dazu erklären, indem sie einen entsprechenden Antrag in einer seiner drei offiziellen Sprachen ans Office richten,

- sich verpflichten, die Satzung und die unterzeichneten Texte des Office zu beachten,

- sich zur Zahlung des von der Vollversammlung festgelegten Jahresbeitrages ver-pflichten.

Die Aufnahme erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


Artikel 10: Beendigung der Mitgliedschaft.

- Jedes Mitglied des Office kann jederzeit schriftlich vor dem 30. Juni seinen Austritt erklären. Der Austritt tritt dann zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres in Kraft.

- Als automatisch ausgetreten angesehen wird ein Verband, der seinen jährlichen Beitrag nicht in der von der Satzung vorgesehenen Zeit und nach einer schriftlichen Abmahnung bezahlt hat.

- Die Vollversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschluß eines Mitglieds beschließen, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Office verstößt.

Der Vorstand nimmt Kenntnis von dem automatischen Austritt oder dem Ausschluß eines Mitglieds und informiert die Betroffenen.


Zusammenarbeit mit Kleingärtnerverbänden die nicht Mitglied im Office sind

Artikel 11: Zusammenarbeit.

Die Zusammenarbeit mit nationalen Kleingartenverbänden, welche einzelne Bedingungen der Statuten des Office nicht erfüllen, kann auf Basis von Kooperationsvereinbarungen oder von Assoziationsvereinbarungen geschehen.

 

ABSCHNITT 3 - Organisation


Artikel 12: Struktur.

Organe des Office sind:

- der Präsident des Office;
- die Vollversammlung (Assemblée Générale, General Assembly);
- den Vorstand (Comité Exécutif, Executive Board);
- das Generalsekretariat (Secrétariat Général, Secretariat General).


A) PRÄSIDENTSCHAFT.


Artikel 13: Der Präsident und Vize-Präsident.

- Der Präsident des Office hat den Vorsitz in der Vollversammlung und bei den Kongressen und Seminaren.

- Er hat die Aufgabe, zusammen mit seinem nationalen Verband den nächsten Kongreß in seinem Land unter Beobachtung der in Artikel 30 und 31 aufgezählten Bedingungen zu organisieren:

- Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren bestätigt. Eine Wiederwahl kann nicht sofort erfolgen. Im Falle der Verhinderung übernimmt der Vizepräsident die Führung der Geschäfte.


B) VOLLVERSAMMLUNG.


Artikel 14: Zusammensetzung.

Die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung entspricht der Anzahl der nationalen
Mitglieder des Office. Jedes nationale Mitglied ernennt also einen Delegierten mit Stimmrecht.


Dieser Delegierte kann von einem anderen Delegierten ohne Stimmrecht begleitet werden.


Artikel 15: Aufgaben der Vollversammlung.

Die Vollversammlung legt die generelle Politik des Office fest.

Ihr obliegt:

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses nach dem Bericht der Kassenrevisoren;

- die Entlastung des Vorstandes;

- die Festsetzung der Jahresbeiträge;

- die Genehmigung der Haushaltsvorlagen;

- die Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Schatzmeisters, der drei Kassenrevisoren und eines Vertreters;

b) die Aufnahme neuer Mitglieder, den Austritt und den Ausschluß von Mitgliedern,

c) der Abschluss und die Beendigung von Kooperations- und Assoziationsvereinbarungen

d) die Ernennung und Abberufung des Generalsekretärs; die Annahme und die Ablehnung seines Austritts.


Artikel 16: Vertretung.

Ein Mitglied kann sich von einem anderen stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen.

Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten und muß im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des zu vertretenden Mitglieds sein. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der Vorstand ein Mitglied ermächtigen mehr als einen anderen Verband für eine bestimmte Sitzung zu vertreten.

Die Vertretung durch Außenstehende ist ausgeschlossen.


Artikel 17: Einberufung und Sitzungen.

Die Vollversammlung tagt wenigstens einmal im Jahr – bis zum 31. März - in Luxemburg.

Die Vollversammlung kann außerdem jederzeit entweder vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Vollversammlungsmitglieder einberufen werden.

Alle zu besprechenden Fragen müssen auf der Tagesordnung stehen, die dem Einberufungsschreiben beizufügen ist. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung schriftlich einreichen.

Das Einberufungsschreiben muß den jeweiligen Verbänden 6 Wochen vor den Sitzungen zugestellt sein. Die Änderungsvorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Sitzung dem Generalsekretär zugesandt werden, welcher die andern Ligen davon in Kenntnis setzt.


Artikel 18: Protokolle.

Über die Beratungen der Vollversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die in der darauffolgenden Sitzung zu genehmigen sind.

Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Niederschriften und Beschlüssen der Vollversammlung durch Brief in den 6 Wochen welche der Tagung folgen, in Kenntnis gesetzt. Einsprüche gegen die Fassung der Niederschrift und der Beschlüsse sind schriftlich zu erheben.

Auf begründeten schriftlichen Antrag können Drittpersonen am Sitz des Office Einsicht in die Beschlüsse nehmen während eines Termins, welcher mit dem Generalsekretariat festgelegt wird.


Artikel 19: Entscheidungsmethoden.

Die Entscheidungen der Vollversammlung kommen nach einer der drei nachstehend aufgeführten Abstimmungsarten zustande:

a) Die Beschlüsse werden, falls nichts anderes in der Satzung oder der Geschäftsordnung vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

b) Mit einer 2/3 Mehrheit sind zu beschließen:

- die Neufestsetzung der Jahresbeiträge,
- die Ernennung oder Abberufung des
Generalsekretärs; die Annahme oder Ablehnung seines Austrittes,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- - Abschluss von Kooperations- oder Assoziationsvereinbarungen
- - der Austritt oder der Ausschluss von Mitgliedern.
- - die Beendigung von Kooperations- oder Assoziationsvereinbarungen.

c) Mit einer doppelten 2/3 Mehrheit sind zu beschließen:

- eine Satzungsänderung oder
- die Auflösung des Office unter Beachtung der Regelungen, nach Artikel 35 und 36.

Bei einer Satzungsänderung kann ausnahmsweise die Briefwahl zugelassen werden. Das Mitglied hat dem Vorstand die Gründe mitzuteilen, welche es hindern an der Sitzung teilzunehmen.

Der Vorstand entscheidet dann, ob die Briefwahl in diesem Fall zugelassen werden kann.


C) DER VORSTAND.


Artikel 20: Zusammensetzung.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Schatzmeisters sowie dem Präsidenten des Office, wenn er nicht gewähltes Mitglied des Vorstands ist.

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für eine Dauer von vier Jahren unter ihren Mitgliedern gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Generalsekretär gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern.


Artikel 21: Aufgaben.

Der Vorstand vertritt das Office gerichtlich.

Der Vorstand und/oder der Generalsekretär vertreten das Office außergerichtlich.

Der Präsident des Vorstands und/oder der Generalsekretär des Office zeichnen die Schriftstücke.

Der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär hat unter anderem die Aufgaben:

a) ständigen Kontakt mit den nationalen Verbänden zu pflegen,

b) die Beschlüsse für die Vollversammlung vorzubereiten und sie dann durchzuführen,

c) das Vermögen zu verwalten,

d) Den Jahres- und Finanzbericht über das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen,

e) einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen,

f) die Vorstandsmitglieder und der Generalsekretär können auf Einladung oder auf Wunsch den nationalen Generalversammlungen und Veranstaltungen beiwohnen.


Artikel 22: Berechtigung des Vorstandes zu seiner Ergänzung.

Wenn ein Mitglied des Vorstandes in der Zeit zwischen zwei Sitzungen der Vollversammlung ausscheidet, ist der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung berechtigt, ein Ersatzmitglied zu ernennen.

Bis zur Bestätigung durch die Vollversammlung sind die vorläufig ernannten Personen Mitglieder des Vorstandes.

Die Berufung in das Amt ist der Vollversammlung bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet zur gleichen Zeit wie die der andern Mitglieder.


Artikel 23: Sitzungen und Beratungen.

Der Vorstand soll viermal im Jahr zusammentreten.

Er tritt auf Antrag seines Präsidenten, zweier Vorstandsmitglieder oder des Generalsekretärs zusammen.

Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen sollen generell in Übereinstimmung getroffen werden. Wenn der Präsident jedoch entscheidet, daß eine Abstimmung notwendig ist, sind die Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, von denen jedes eine Stimme hat, zu treffen.


Artikel 24: Arbeitsgruppen.

Es liegt im Ermessen des Vorstandes oder der Vollversammlung, Arbeitsgruppen zu bilden. Sie bestimmen ihre Aufgabenbereiche und ihre Arbeitsprogramme.


D) GENERALSEKRETARIAT.


Artikel 25: Aufgaben.

Der Generalsekretär wird von der Vollversammlung ernannt. Die Amtszeit ist zeitlich nicht begrenzt. Sie kann mit einer Vorankündigung von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahrs von beiden Seiten beendet werden.

Seine Hauptaufgabe ist es, sicherzustellen und die notwendigen Initiativen zu ergreifen, damit die Ziele des Office verwirklicht werden. Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich.

Er nimmt an allen Sitzungen und Besprechungen teil. Seine Aufgabe ist u.a. die Anfertigung von Protokollen über die Sitzungen und Beratungen.

ABSCHNITT 4 - Verbindungen mit internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.

Artikel 26: Abstimmungen und Zusammenarbeit.


Das Office unterhält Verbindungen mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen. Der Generalsekretär vertritt den Vorstand dabei und handelt in seinem Auftrag.

Soweit wie möglich soll eine Abstimmung der Aktivitäten mit diesen Organisationen erfolgen.

ABSCHNITT 5 - Finanzen.


Artikel 27: Einnahmen.

Die Einnahmen des Office setzen sich wie folgt zusammen:

1) aus den Jahresbeiträgen der angeschlossenen Ligen, welche von der Vollversammlung beschlossen werden. Sie dienen der Abdeckung der Kosten des Generalsekretariats sowie der von der Vollversammlung beschlossenen Aktivitäten.

2) aus Subventionen.

3) aus Spenden und Vermächtnissen.

4) aus eventuellen andern Einnahmen.


Artikel 28: Beiträge.

Die Vollversammlung legt die Jahresbeiträge der Mitglieder im Rahmen einer Maximalhöhe bis zu 12.500 € pro Mitglied fest. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.

Die Berechnungsmethoden der Beiträge sind in der Geschäftsordnung festgehalten.

Der Beitrag ist nach der Aufnahme eines Mitglieds fällig.

Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, müssen ihren Beitrag bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 10 entrichten.

Wenn der Beitrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit und nach schriftlicher

Abmahnung nicht bezahlt ist ruht die Mitgliedschaft.


Wenn die fälligen Beiträge während zwei Jahren nicht bezahlt werden und die Vollversammlung den Verband nicht von dem Verlust seiner Mitgliedschaft entbindet, wird der Verband dann als automatisch ausgetreten betrachtet.


Artikel 29: Buchführung, Revision.

Die Konten des Office werden nach den allgemein geltenden Buchhaltungsregelungen geführt.

Die Kassenrevisoren, welche von der Vollversammlung unter ihren Mitgliedern für eine Dauer von 4 Jahren gewählt wurden, überprüfen die Kasse und die Buchführung. Sie legen einen Bericht in der jährlichen Sitzung der Vollversammlung vor. Sie können sich der Experten der nationalen Verbände bedienen. Die Kassenrevisoren sind vor der Vollversammlung verantwortlich.

ABSCHNITT 6 - Veranstaltungen.


Artikel 30: Kongresse: Ziel.

Der Kongreß hat den Zweck:

- die Ziele des Office besser in Europa bekannt zu machen und dies sowohl bei der Bevölkerung wie bei den nationalen, europäischen und internationalen Behörden;

- im breiten Kreis der nationalen Delegationen von Kleingärtnern und Experten, technische und allgemeine Probleme, die unsere Bewegung interessieren, zu diskutieren und dementsprechende Resolutionen anzunehmen;

- die nationalen Delegationen von Kleingärtnern über die Tätigkeiten und die finanzielle Lage des Office zu informieren und Anregungen entgegenzunehmen. Diese sollen in der nächsten Vollversammlung diskutiert werden. Die nationalen Verbände informieren die Antragsteller über das Ergebnis der Diskussion.

Artikel 31: Organisation.

Der Kongress tritt alle drei Jahre zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Beschlußfassung durch die Vollversammlung.

Das Kongressthema wird vom Vorstand, 1 1/2 Jahre vor dem Kongress, festgelegt. Die Referate

und Besichtigungen sollen mit dem Kongressthema in Einklang stehen. Ein vorläufiges Programm soll zwölf Monate vor dem Kongress festgelegt werden.

Der Kongress soll mindestens zwei Tage dauern. Er wird von der nationalen Liga des Landes, in welchem er stattfindet, in Verbindung mit dem Vorstand und dem Generalsekretär organisiert.

Der Präsident des Office organisiert den Kongreß entsprechend den finanziellen Möglichkeiten seines Verbandes; er ist verantwortlich für alle finanziellen Arrangements, legt die Einschreibungsgebühren fest und stellt sicher, daß alle notwendigen Einrichtungen vorhanden sind (z.B. Simultanübersetzung in Englisch, Französisch, Deutsch und einer skandinavischen Sprache; dem Office sind die Kongressdokumente in den drei offiziellen Sprachen des Office zur Verfügung zu stellen).

Der Kongress nimmt die Informationen des Vorstands bezüglich der Tätigkeiten und der finanziellen Lage des Office während der drei letzten Geschäftsjahre entgegen.


Artikel 32: Seminare und Studientagungen.

Im Rahmen der Möglichkeiten findet zwischen den Kongressen d.h. während dem ersten Jahr nach dem Kongress ein Seminar statt, welches unter anderem der Vorbereitung der Kongresse dient und den Erfordernissen der Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen Rechnung trägt.

Während dem 2. Jahr nach dem Kongress findet im Rahmen der Möglichkeit eine Studientagung statt, welche vorrangig der Behandlung eines technischen Problems dient, aber wenn noch notwendig auch zur Vorbereitung des nächsten Kongresses herangezogen werden kann.

Der Verband, welcher das Seminar oder die Tagung organisiert, muß Sorge dafür tragen, daß die Seminardokumente dem Office in den drei offiziellen Sprachen zur Verfügung gestellt werden.


ABSCHNITT 7 -
Archiven.


Artikel 33: Archivierung von Dokumenten.


Alle wichtigen Dokumente sind am Sitz des Office zu archivieren. Die Dauer der Aufbewahrung ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

ABSCHNITT 8 - Geschäftsordnung.


Artikel 34: Annahme und Inhalt.

Die Geschäftsordnung wird der Vollversammlung zur Annahme vorgelegt.

Die Geschäftsordnung hält alle Detail- und Prozedurfragen fest, welche nicht in dieser Satzung geregelt sind.


ABSCHNITT 9 - Satzungsänderung.


Artikel 35: Prozedur.

Die Satzung kann nur in einer ausserordentlichen Sitzung der Vollversammlung und mit einer doppelten 2/3 Stimmenmehrheit der angeschlossenen nationalen Verbände geändert werden. Sollte die vorgeschriebene 2/3 Mehrheit wegen mangelnder Präsenz nicht erreicht werden, wird umgehend eine neue Vollversammlung vom Generalsekretär einberufen. Diese kann dann Beschluß fassen, egal wieviele Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall muß der Beschluß aber dem Zivilgericht von Luxemburg zur Bestätigung vorgelegt werden.


Wenn aber die Satzungsänderung eines der Ziele betrifft, für welches die Vereinigung gegründet

worden ist, werden die oben angeführten Regeln wie folgt abgeändert: a) Die zweite Versammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind; b) der Beschluß, welcher in der ersten oder zweiten Versammlung gefasst worden ist, wird nur dann angenommen, wenn er mit einer 3/4 Mehrheit erfolgt; c) wenn in der zweiten Versammlung 2/3 der Teilnehmer nicht anwesend oder vertreten sind, muß der Beschluß von dem Zivilgericht von Luxemburg bestätigt werden.

Jeder Änderungsantrag der Satzung muß vorher wörtlich in der Einladung zu der betreffenden Versammlung mitgeteilt werden.

ABSCHNITT 10 - Auflösung/Liquidation.


Artikel 36: Auflösung.

Die Auflösung erfolgt unter Beachtung der Regeln welche für die Änderung eines der Ziele des Office in der Satzung festgelegt sind.


Artikel 37: Aufteilung des Vermögens.

Im Falle der Auflösung des Office wird sein Vermögen unter die angeschlossenen Verbände aufgeteilt im Verhältnis zu ihren effektiv bezahlten Jahresbeiträgen der letzten fünf Jahre.

Gegebenenfalls kann die Vollversammlung einen Liquidator bestellen.


ABSCHNITT 11 - Schlußbestimmungen.


Artikel 38: Interpretation.

Sollten sich Unstimmigkeiten zwischen der französischen, deutschen und englischen Übersetzung der Satzungbestimmungen ergeben, ist der französische Text verbindlich.

Artikel 39: Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit.

Es gilt das Recht des Staates Luxemburg.

Die durch Gesetz verlangte Hinterlegung von Akten ist binnen einem Monat nach Abhalten der statutarischen Vollversammlung zu erledigen.

Gerichtsort ist Luxemburg.


Warschau, den 17. Juni 2004